§ 1
1. Der Verein führt den Namen Fußball-Club Alemannia München eingetragener Verein.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.
§ 2
Die Farben des Vereins sind Weiß-Blau.
§ 3
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist politisch und konfessionell ungebunden.
2. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
1. Der Verein ist Mitglied des "Bayerischen Fußball-Verbandes e.V." und der diesem übergeordneten Verbände.
2. Der Verein und dessen Mitglieder sind den Satzungen und Bestimmungen dieser Verbände unterworfen.
§ 5
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder.
2. Ordentliches
Mitglied kann werden, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ordentliche Mitglieder sind entweder ausübende (aktive) oder unterstützende (passive) Mitglieder.
3. Zum Ehrenmitglied kann durch den Hauptausschuß ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Sports im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen erworben hat.
4. Jugendmitglied wird, wer vor der Vollendung des 18. Lebensjahr mit Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters dem Verein beitritt.
§ 6
1. Der Eintritt in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages auf Aufnahme, über den die Vorstandschaft entscheidet.
2. Die Aufnahme einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur erfolgen, wenn der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter schriftlich genehmigt ist.
3. Die Aufnahme muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden. Diese hat auch über ein etwa durch die Vorstandschaft abgelehntes Aufnahmegesuch zu entscheiden. Dem Mitglied ist die Ablehnung des Aufnahmeantrages mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.
4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das neu aufgenommene Mitglied der Satzung des Vereines.
5. Nach der Aufnahme erhält das Mitglied einen Ausweis über die Mitgliedschaft. Der Ausweis bleibt Eigentum des Vereins.
§ 7
1. Alle Mitglieder sind zur unentgeltlichen Benützung sämtlicher Einrichtungen des Vereines und der Gerätschaften berechtigt und können unter Beachtung der Anordnung der Vorstandschaft oder des Übungsleiters oder Trainers Sport betreiben.
2. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und wahlberechtigt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, in die Vorstandschaft ist jedoch nur wählbar, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt.
4. Zum Pflichtenkreis der Mitglieder gehören:
§ 8
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch freiwilligen
Austritt aus dem Verein (auch für Ehrenmitglieder).
Der Austritt kann jederzeit, jedoch nur in schriftlicher Form erklärt werden. Der Austrittserklärung von Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche
Genehmigung des gesetzlichen Vertreters beigefügt sein.
b. durch
Streichung.
Diese kann erfolgen bei Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen, insbesondere wenn das Mitglied mit mehr als drei Monatsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
c. durch
Ausschluss.
Dieser kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder bei rechtskräftiger Verurteilung einer entehrenden Strafe.
2. Gegen den Beschluss des Hauptausschusses steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen - gerechnet vom Tage der Zustellung des Bescheides an - das Einspruchsrecht zur nächsten Mitgliederversammlung zu. In der Mitgliederversammlung muß mit Stimmzettel abgestimmt werden.
3. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen dessen Rechte gegenüber dem Verein. Das Mitglied bleibt jedoch dem Verein gegenüber für alle seine Verpflichtungen haftbar. Der Monatsbeitrag ist noch bis Ende des laufenden Jahresviertels zu begleichen in dem der Austritt erklärt wird oder die Streichung oder in Ausschluss wirksam wird. Eine Rückzahlung bezahlter Vereinsbeiträge erfolgt nicht.
4. Sämtliche im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes sich befindliches Vereinseigentum ist mit der Austrittserklärung bzw. unmittelbar nach Aushändigung des Streichungs- bzw. Ausschlussbeschlusses zurückzugeben.
§ 9
1. Ehrenmitglieder können nur durch den Hauptausschuß benannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.
2. Die Ernennung kann wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen werden.
3. Über die Ernennung bzw. Widerruf der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Hauptausschuß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Hauptausschußmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Gegen den Widerruf der Ehrenmitgliedschaft steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen - gerechnet vom Tage der Zustellung des Bescheides an - das Einspruchsrecht zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
§ 10
1. Für die Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten.
2. Jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Jugendmitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
3. Die Aufnahmegebühr sowie der Mitgliedsbeitrag werden durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages bleiben so lange unverändert, bis ein entsprechender neuer Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt wird.
5. Aufnahmegebühr und Mitgliederbeitrag sind Bringschulden.
6. In besonders begründeten Fällen kann die Vorstandschaft Stundungen, Ermäßigung oder vollen Erlass der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages gewähren.
§11
Organe des Vereines sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstandschaft
c. Hauptausschuß
§12
1. ln jedem Vereinsjahr ist eine Versammlung aller Mitglieder (Jahreshauptversammlung) einzuberufen und zwar möglichst im Januar. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen in schriftlicher Form.
2. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat zu enthalten:
a. Bericht der Vorstandschaft
b. Entlastung der Vorstandschaft und des Hauptausschusses
c. Neuwahlen alle zwei Jahre
d. Anträge, die schriftlich spätestens drei Tage vor der Jahreshauptversammlung beim 1. bzw. 2. Vorsitzenden einzureichen sind. Später gestellte Anträge werden in der Jahreshauptversammlung nur behandelt, wenn die Versammlung ihre Behandlung ausdrücklich zulässt.
3. Die Jahreshauptversammlung wählt für zwei Vereinsjahre die Vorstandschaft und den Hauptausschuß. Die Mitglieder dieser Organe bleiben nach Ablauf der Vereinsjahre bis zur nächsten Jahreshauptversammlung im Amt.
§13
1. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende können außer der Jahreshauptversammlung noch weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
2. Eine Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich beantragt. Der Grund der Einberufung ist in der Tagesordnung aufzunehmen.
§14
1. In der Mitgliederversammlung haben nur anwesende Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Jugendmitglieder (Mitglieder unter 18 Jahre) sind nicht stimmberechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Ehrenmitglieder und ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
3. Ist die Mitgliederversammlung wegen mangelnder Beteiligung nicht beschlussfähig und wird sie ein zweites Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zur Annahme der Wahl vorliegt.
5. Die Entlastung der
Vorstandschaft in der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der zusammen mit den zwei weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses durch die Versammlung gewählt
wird. Nachdem der 1. Vorsitzende des Vereines gewählt ist, wird diesem der Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen übertragen.
Ist die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolglos, führt der bisherige 1. Vorsitzende oder der bisherige 2. Vorsitzende die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden nach § 12 Nr. 3, Satz 1 iVm
§ 14 oder bis zur Entscheidung nach § 20 (Auflösungsversammlung) der Satzung weiter.
6. Satzungsänderungen müssen in der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.
7. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und über die Ordnungsmäßigkeit des Jahresberichtes des Hauptkassiers in der nächsten Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
8. Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann verlangen, daß die Wahlen geheim erfolgen.
§15
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Schriftführer
d. Hauptkassier
e. Technischer Leiter
f. Jugendleiter
2. Die Sitzung der Vorstandschaft beraumt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende an.
3. Die Vorstandschaft ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder desselben verlangen.
4. Die Beschlüsse der
Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Die Vorstandschaft kann zu ihren Sitzungen auch andere Vereinsfunktionäre sowie Mitglieder hinzuziehen. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
6. Die Vorstandschaft ist ferner berechtigt, einzelne Mitglieder mit Sonderaufträgen zu betrauen. Diesen kann Vertretungsvollmacht erteilt werden.
7. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.
8. Scheidet während des Vereinsjahres ein Mitglied der Vorstandschaft aus, so ist durch die Vorstandschaft nach Anhörung des Hauptausschusses ein anderes Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes zu beauftragen. Der Beauftragte hat Stimmrecht in der Vorstandschaft. Der Beauftragte bleibt bis zu nächsten Jahreshauptversammlung im Amt.
§16
1. Der 1. sowie der 2. Vorsitzende sind je berechtigt, den Verein als gesetzliche Vertreter gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten (§ 26 BGB).
2. lm Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des l. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.
3. Die Vertretungsbefugnis des Schriftführers, des Hauptkassiers, des Technischen Leiters sowie des Jugendleiters beschränkt sich nur auf die ihnen obliegenden Aufgaben und wirkt nicht nach außen.
4. Jedes Vorstandsmitglied wie auch alle anderen Mitglieder sind an die Beschlüsse der Vorstandschaft befunden.
§17
1. Dem Hauptausschuß gehören an:
a. die sechs Vorstandsmitglieder
b. der Schiedsrichterobmann
c. der Mitgliederwart, zugleich stellvertretender Hauptkassier
d. der stellvertretende Schriftführer
e. der Materialverwalter, zugleich stellvertretender Technischer Leiter
f. der stellvertretende Jugendleiter
g. Jugendsprecher
2. Die Sitzung des Hauptausschusses beraumt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende an.
3. Der Hauptausschuß soll in jedem Kalendervierteljahr mindestens einmal sowie bei allen außergewöhnlichen Angelegenheiten einberufen werden. Der Hauptausschuß ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens fünf Mitglieder desselben verlangen.
4. Den Vorsitz des Hauptausschusses führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
5. Scheidet während des Vereinsjahres eines unter 1 b. bis 1 e. genannten Mitglieder des Hauptausschusses aus, so erfolgt eine Zuwahl durch den Hauptausschuß selbst. Das zugewählte Mitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 18
1. Die Organe des Vereines beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt eine Wahl oder ein Beschluss nicht zustande.
2. Abweichende Bestimmungen der Satzungen bleiben davon unberührt
3. Über Versammlungen und Sitzungen aller Art sind Niederschriften in zweifacher Ausfertigung, die vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen sind, zu fertigen. In den Niederschriften sind die gefassten Beschlüsse klar und übersichtlich festzuhalten.
§ 19
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20
1. Die Auflösung des Vereines erfolgt, wenn die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder weniger als sieben Mitglieder beträgt.
2. Der Verein ist aufzulösen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Zweck zu erfüllen.
3. Ein Beschluss über
die Auflösung des Vereines ist in der Mitgliederversammlung zu fassen, die unter Ankündigung dieser Absicht mit einer vierzehntägigen Frist einberufen worden ist.
Der Auflösungsbeschluss muss mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
§21
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung insbesondere zur Förderung des Sportes innerhalb Münchens.
§ 22
Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, gilt das Vereinsrecht des BGB.
§ 23
Die Satzung ist errichtet am 23. Januar 1969 und neu gefasst am 19. Januar 1995.
München, 20. Januar 1995
F.C. Alemannia München e.V.