Vereinssatzung des F.C. Alemannia München e.V.

§ 1
1. Der Verein führt den Namen Fußball-Club Alemannia München eingetragener Verein.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.


§ 2
Die Farben des Vereins sind Weiß-Blau.


§ 3
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist politisch und konfessi-
onell ungebunden.
2. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übun-
gen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4
1. Der Verein ist Mitglied des „Bayerischen Fußball-Verbandes e. V.“ und der diesem überge-
ordneten Verbänden.
2. Der Verein und dessen Mitglieder sind den Satzungen und Bestimmungen dieser Verbände
unterworfen.

§ 5
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder
2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und
das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ordentliche Mitglieder sind entweder ausübende (ak-
tive) oder unterstützende (passive) Mitglieder.
3. Zum Ehrenmitglied kann durch den Hauptausschuss ernannt werden, wer sich hervorra-
gende Verdienste um die Förderung des Sports im Allgemeinen oder um den Verein im
Besonderen erworben hat.
4. Jugendmitglied wird, wer vor der Vollendung des 18. Lebensjahr mit Zustimmung der El-
tern oder des gesetzlichen Vertreters dem Verein beitritt.


§ 6
1. Der Eintritt in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages auf Aufnahme, über
den die Vorstandschaft entscheidet.
2. Die Aufnahme einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur er-
folgen, wenn der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich genehmigt
ist.
3. Die Aufnahme muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden. Diese
hat auch über ein etwa durch die Vorstandschaft abgelehntes Aufnahmegesuch zu ent-
scheiden. Dem Mitglied ist die Ablehnung des Aufnahmeantrages mitzuteilen. Eine Be-
gründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.
4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das neu aufgenommene Mitglied der Satzung des Ver-
eins.


§ 7
1. Alle Mitglieder sind zu unentgeltlichen Benützung sämtlicher Einrichtungen des Vereins
und der Gerätschaften berechtigt und können unter Beachtung der Anordnung der Vor-
standschaft oder des Übungsleiters oder Trainers Sport betreiben.
2. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
sind stimmberechtigt und wahlberechtigt.
3. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt.
4. Zum Pflichtenkreis der Mitglieder gehören:
• Zahlung einer Aufnahmegebühr bei der Anmeldung
• Pünktliche Beitragszahlung
• Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung
• Leistungen vollen Schadensersatzes bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung
des Vereinseigentumes.


§ 8
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch freiwilligen Austritt aus dem Verein (auch Ehrenmitglieder).
Der Austritt kann jederzeit, jedoch nur in schriftlicher Form erklärt werden. Der
Austrittserklärung von Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben, muss die schriftliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter beigefügt wer-
den.
b. durch Streichung.
Diese kann erfolgen bei Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen, ins-
besondere wenn das Mitglied mehr als drei Monate trotz schriftlicher Mahnung im
Rückstand der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist.
c. durch Ausschluss
Dieser kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei groben und wie-
derholten Verstößen gegen die Satzung oder bei rechtskräftiger Verurteilung einer
entehrenden Strafe.
2. Gegen den Beschluss des Hauptausschusses zum Ausschluss eines Mitglieds steht dem Be-
troffenen Mitglied binnen zwei Wochen – gerechnet von dem Tage der Zustellung des Be-
scheides an – das Einspruchsrecht zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Für einen er-
folgreichen Einspruch gegen den Ausschluss wird eine Dreiviertel-Mehrheit benötigt.
3. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen dessen
Rechte gegenüber dem Verein. Das Mitglied bleibt jedoch dem Verein gegenüber für alle
seine Verpflichtungen haftbar. Eine Rückzahlung bezahlter Vereinsbeiträge erfolgt nicht.
4. Sämtliche im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes sich befindliches Vereinseigentum ist
mit der Austrittserklärung bzw. unmittelbar nach Aushändigung des Streichungs- bzw.
Ausschlussbeschlusses zurückzugeben.


§ 9
1. Ehrenmitglieder können nur durch den Hauptausschuss benannt werden. Ehrenmitglieder
haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.
2. Die Ernennung kann wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen werden.
3. Über die Ernennung bzw. Widerruf der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Hauptaus-
schuss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Hauptausschussmitglieder. Bei Stimmen-
gleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Gegen den Widerruf der Ehrenmitgliedschaft steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen
– gerechnet vom Tage der Zustellung des Bescheides an – das Einspruchsrecht zur nächs-
ten Mitgliederversammlung zu.


§ 10
1. Für die Aufnahme als Mitglied ist eine Gebühr zu entrichten.
2. Jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Jugendmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu ent-
richten. Die Beitragszahlung ist jährlich vorzunehmen.
3. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Beitragsverpflich-
tungen der Vereinsmitglieder, sowie die Gebühren für die Nutzung besonderer Vereinsan-
gebote regelt.
4. Die Beitragsordnung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimme abgeändert werden.
5. Mitgliederbeiträge und Gebühren sind Bringschulden.
6. In besonders begründeten Fällen kann die Vorstandschaft Stundungen, Ermäßigungen
oder vollen Erlass der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages gewähren.

§ 11
Organe des Vereines sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstandschaft
c. Hauptausschuss


§ 12
1. In jedem Vereinsjahr ist eine Versammlung aller Mitglieder (Jahreshauptversammlung)
einzuberufen und zwar möglichst im Februar. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsit-
zenden oder durch den 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen in
schriftlicher Form.
2. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat zu enthalten:
a. Bericht der Vorstandschaft
b. Entlastung der Vorstandschaft und des Hauptausschusses
c. Neuwahlen alle zwei Jahre
d. Anträge, die schriftlich spätestens drei Tage vor der Jahreshauptversammlung
beim 1. bzw. 2. Vorsitzenden einzureichen sind. Später gestellte Anträge werden
in der Jahreshauptversammlung nur behandelt, wenn die Versammlung ihre Be-
handlung ausdrücklich zulässt.
3. Die Jahreshauptversammlung wählt für zwei Vereinsjahre die Vorstandschaft und den
Hauptausschuss. Die Mitglieder dieser Organe bleiben nach Ablauf der Vereinsjahre bis
zur nächsten Jahreshauptversammlung im Amt.


§ 13
1. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende können außer der Jahreshauptversammlung
noch weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
2. Eine Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden
einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder un-
ter Bekanntgabe der Gründe schriftlich beantragt. Der Grund der Einberufung ist in der
Tagesordnung aufzunehmen.

§ 14
1. In der Mitgliederversammlung haben nur anwesende Ehrenmitglieder und ordentliche
Mitglieder Stimmrecht. Jugend-Mitglieder (Mitglieder unter 18 Jahre) sind nicht stimmbe-
rechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Ehren-
mitglieder und ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
3. Ist die Mitgliederversammlung wegen mangelnder Beteiligung nicht beschlussfähig und
wird sie ein zweites Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist
sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Ver-
sammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zur Annahme der Wahl
vorliegt.
5. Die Entlastung der Vorstandschaft in der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vor-
sitzenden des Wahlausschusses, der zusammen mit den zwei weiteren Mitgliedern des
Wahlausschusses durch die Versammlung gewählt wird. Nachdem der 1. Vorsitzende des
Vereines gewählt ist, wird diesem der Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen
übertragen. Ist die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolglos, führt der bisherige 1. Vorsitzende
nach § 12 Nr. 1 Satz 1 i. V. m § 14 oder bis zur Entscheidung nach § 20 (Auflösungsver-
sammlung) der Satzung weiter.
6. Satzungsänderungen müssen in der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.
7. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Pflicht und das
Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und über die Ordnungs-
mäßigkeit des Jahresberichtes des Hauptkassiers in der nächsten Jahreshauptversamm-
lung Bericht zu erstatten.
8. Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass die Wahlen ge-
heim erfolgen.

§ 15
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Schriftführer
d. Hauptkassier
e. Technischer Leiter
f. Jugendleiter
2. Die Sitzung der Vorstandschaft beruft der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende an.
3. Die Vorstandschaft ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder desselben ver-
langen.
4. Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden. Die Vor-
standschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Die Vorstandschaft kann zu ihren Sitzungen auch andere Vereinsfunktionäre sowie Mit-
glieder hinzuziehen. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
6. Die Vorstandschaft ist ferner berechtigt, einzelne Mitglieder mit Sonderaufträgen zu be-
trauen. Diesen kann Vertretungsvollmacht erteilt werden.
7. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.
8. Scheidet während des Vereinsjahres ein Mitglied der Vorstandschaft aus, so ist durch die
Vorstandschaft nach Anhörung des Hauptausschusses ein anderes Mitglied des Vereins
mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes zu beauf-
tragen. Der Beauftragte hat Stimmrecht in der Vorstandschaft. Der Beauftragte bleibt bis
zur nächsten Jahreshauptversammlung im Amt.


§ 16
1. Der 1. Sowie der 2. Vorsitzende sind je berechtigt, den Verein als gesetzliche Vertreter
gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten (§ 26 BGB).
2. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsit-
zenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.
3. Die Vertretungsbefugnis des Schriftführers, des Hauptkassiers, des Technischen Leiters so-
wie des Jugendleiters beschränkt sich nur auf die ihnen obliegenden Aufgaben und wirkt
nicht nach außen.
4. Jedes Vorstandsmitglied wie auch alle anderen Mitglieder sind an die Beschlüsse der Vor-
standschaft gebunden.


§ 17
1. Dem Hauptausschuss gehören an:
a. die sechs Vorstandsmitglieder
b. der Mitgliederwart, zugleich stellvertretender Hauptkassier
c. der stellvertretende Schriftführer
d. der Materialverwalter, zugleich stellvertretender Technischer Leiter
e. der stellvertretende Jugendleiter
f. Jugendsprecher
2. Die Sitzung des Hauptausschusses beruft der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende an.
3. Der Hauptausschuss soll in jedem Kalendervierteljahr mindestens einmal sowie bei allen
außergewöhnlichen Angelegenheiten einberufen werden. Der Hauptausschuss ist ferner
einzuberufen, wenn dies mindestens fünf Mitglieder desselben verlangen.
4. Den Vorsitz des Hauptausschusses führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
5. Scheidet während des Vereinsjahres eines unter 1 b bis 1 f genannte Mitglied des Haupt-
ausschusses aus, so erfolgt eine Zuwahl durch den Hauptausschuss selbst. Das zugewählte
Mitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.


§ 18
1. Die Organe des Vereines beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
kommt eine Wahl oder ein Beschluss nicht zustande.
2. Abweichende Bestimmungen der Satzung bleiben davon unberührt.
3. Über Versammlungen und Sitzungen aller Art sind Niederschriften in zweifacher Ausferti-
gung, die vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen sind, zu fertigen.
In den Niederschriften sind die gefassten Beschlüsse klar und übersichtlich festzuhalten.

§ 19
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr


§ 20
1. Die Auflösung des Vereines erfolgt, wenn die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder we-
niger als sieben Mitglieder beträgt.
2. Der Verein ist aufzulösen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Zweck zu erfüllen.
3. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereines ist in der Mitgliederversammlung zu fassen,
die unter Ankündigung dieser Absicht mit einer vierzehntägigen Frist einberufen worden
ist. Der Auflösungsbeschluss muss mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefasst werden.


§ 21
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung insbesondere zur Förderung des Sportes
innerhalb Münchens.


§ 22
Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, gilt das Vereinsrecht des BGB.


§ 23
Die Satzung ist errichtet am 23. Januar 1969 und neu gefasst am 15. März 2024.


FC Alemannia München 1912 e. V. München, 15. März 2024